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Wenn Sie Mitglied beim Rathenower Carnevals Club e.V. werden möchten, dann laden Sie bitte das unten stehende Antragsformular und senden es uns ausgefüllt per Post zurück.

» Mitgliedsantrag-RCC.pdf  

Der von der MV am 09.10.2022 beschlossene Beitrag beträgt monatlich 11 €.

Kontakt: mario.lienig@vfm-lienig.de

Beitrags- und Gebührenordnung des Rathenower Carnevals Club

§1

Gemäß der Satzung werden Grundgebühren und Beiträge erhoben. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt ohne Befristung.

§2

Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen der Satzung geändert werden.

§3

Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 01.11.2022 einheitlich monatlich 11€. Es steht dem Mitglied frei bei vorheriger Information an den Kassenwart den Beitrag auch jährlich zu zahlen.

§4

Aufgrund der monatlichen Zahlweise sind keine Sonderregelungen für unterjährige Beitritte nötig.

§5

Jedes Mitglied erteilt dem Verein ein SEPA- Mandat.

§6

Die anfallenden Gebühren für Rücklastschriften, mangels Kontodeckung oder dem Verein nicht mitgeteiltem Kontowechsel, trägt das Mitglied.

§7

Eine Erstattung von Beiträgen wegen Ausscheidens des Mitgliedes erfolgt nicht.

§8

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§9

Die Gebührenordnung tritt am 01.11.2022 in Kraft und wurde am 09.10.2022 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Satzung des Rathenower Carnevals Club (RCC) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Rathenower Carnevals Club (RCC) e.V.
  2. Er hat den Sitz in Rathenow.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim AG Potsdam eingetragen unter der Nummer VR5761P.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet sowie der Gestaltung der Karnevalssession.
  • Die ständige Kontaktpflege zu den anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen.
  • Die Heranführung junger Menschen an den Karneval.

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Der Verein besteht aus:

a. Ordentlichen Mitgliedern

b. Fördernden Mitgliedern

c. Jüngstenmitgliedern

d. Jugendmitgliedern

e. Ehrenmitgliedern

f. Ruhende Mitgliedschaften

 

a. ordentliche Mitglieder:

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann ordentliches Mitglied werden.

b. Fördernde Mitglieder:

Personen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und zum Zwecke des Vereins fördern wollen, können dem Verein als fördernde Mitglieder angehören. Sie sind nicht Stimmberechtig.

c. Jüngstenmitgliedermitglieder:

Wer das 3. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum 14. Lebensjahr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter dem Verein als Jüngstenmitglied ohne Stimmrecht angehören.

d. Jugendmitglieder:

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dem Verein mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als Jugendmitglied mit Stimmrecht angehören.

Beim Erreichen der jeweiligen Altersgrenze wechselt das Mitglied in die nächste, dem Alter entsprechende Mitgliedschaft, ohne dass es eines Antrages bedarf.

e. Ehrenmitglied:

Personen, die sich für den Verein oder der Pflege des Karnevalistischen Brauchtum in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von Zahlungen des Mitgliedsbeitrags befreit.

f. Ruhende Mitgliedschaft:

Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere Erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B.: beruflicher Art, Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes etc.) oder Aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. Die Aufhebung der ruhenden Mitgliedschaft und Wiederinkraftsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch formlose Mitteilung des Mitgliedes an den Vorsitzenden.

Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge 

  1. Mitglieder zahlen Beiträge und Gebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser wird in einer Beitrags- und Gebührenordnung gefasst und allen Mitgliedern zu Kenntnis gebracht.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Protokollführer und zwei Beisitzern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel 4-mal jährlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a)    Gebührenbefreiungen,

b)    Aufgaben des Vereins,

c)    Ehrenmitgliedschaften,

d)    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

e)    Beteiligung an Gesellschaften,

f)     Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,

g)    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

h)    Mitgliedsbeiträge,

i)     Satzungsänderungen,

j)     Auflösung des Vereins.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied darf nur einmal bevollmächtigt werden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt als geheime Wahl über jeden einzelnen Kandidaten. Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit darüber abstimmen, den gesamten Vorstand in offener Wahl im Block wählen zu lassen. Der so gewählte Vorstand beschließt in der anschließenden konstituierenden Sitzung über die Aufteilung der Funktionen im Vorstand. Diese Aufgabenverteilung ist der Mitgliederversammlung im Anschluss bekannt zu geben.

§ 9 Satzungsänderung 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§11 Haftungsausschluss

  1. Aus Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
  2. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässige Schäden oder Verluste, die sie bei der Ausübung des Sports, bei Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Dazu ist vorher eine Anfrage an das Finanzamt zu stellen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rathenow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

einstimmig so angenommen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.10.2022 in Rathenow